Wird die Entschädigungsforderung dagegen nicht betragsmässig spezifiziert, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen, innerhalb der anwendbaren Bandbreite die dem Einzelfall angemessene Honorarpauschale festzulegen. g. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es konsequent und sachgerecht erscheint, die im AT für das Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehene Entschädigungsordnung analog auch im verwaltungsinternen Verfahren zu berücksichtigen, um eine angemessene Parteientschädigung im Sinn von Art. 24 VRPG festzulegen.