3679 machten Aufwand (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als Entschädigung zusprechen, da bei konkreter Bezifferung der Entschädigungsforderung kein Anlass besteht, vom geltend gemachten Betrag abzuweichen, solange der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Zeitaufwand der Schwierigkeit des Prozessthemas gerecht wird und der Zeitaufwand zu einem Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 multipliziert wird. Wird die Entschädigungsforderung dagegen nicht betragsmässig spezifiziert, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen, innerhalb der anwendbaren Bandbreite die dem Einzelfall angemessene Honorarpauschale festzulegen.