B. Gerichtsentscheide 3679 machten Aufwand (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als Entschädigung zusprechen, da bei konkreter Bezifferung der Entschädigungsforderung kein Anlass besteht, vom geltend gemachten Betrag abzuweichen, solange der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Zeitaufwand der Schwierigkeit des Prozessthemas gerecht wird und der Zeitaufwand zu einem Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 multipliziert wird.