17 Abs. 2 AT nicht das einzige Kriterium darstellt, um eine angemessene Entschädigung festzulegen. Weist ein Rechtsvertreter seinen zeitlichen Aufwand aus, so ist davon auszugehen, dass mit einem Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 eine angemessene Deckung der Anwaltskosten möglich ist. OGP, 15.11.2016 3679 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Die Eingrenzung gemäss Art. 74 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) ist zeitlich zu befristen. Bei deren räumlicher Ausdehnung ist der Schutz des Familien- und Privatlebens zu beachten.