g. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es konsequent und sachgerecht erscheint, die im AT für das Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehene Entschädigungsordnung analog auch im verwaltungsinternen Verfahren zu berücksichtigen, um eine angemessene Parteientschädigung im Sinn von Art. 24 VRPG festzulegen. Dies bedeutet namentlich, dass zwar der – entweder konkret bezifferte oder mutmasslich erforderliche – Zeitaufwand eines Rechtsvertreters mitzuberücksichtigen ist, dieser aber nach Art. 17 Abs. 2 AT nicht das einzige Kriterium darstellt, um eine angemessene Entschädigung festzulegen.