Mit einer Entschädigung innerhalb der jeweiligen Bandbreite soll im Regelfall der erforderliche zeitliche Aufwand eines Rechtsvertreters, verrechnet zu dem als angemessenen betrachteten Stundensatz von bis zu Fr. 200.00, gedeckt werden können. Liegt nun die mit einer Kostennote nach Zeitaufwand abgerechnete Entschädigung bei Berücksichtigung eines Stundensatzes von bis zu Fr. 200.00 innerhalb der auf den konkreten Fall anwendbaren Bandbreite für eine angemessene Entschädigung, wird die verwaltungsinterne Vorinstanz – wie dies im Übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren üblich ist – regelmässig den konkret von der beschwerdeführenden Person geltend ge-