Unabhängig davon, ob eine zeitlich spezifizierte Kostennote eingereicht wird oder nicht, sind somit innerhalb des durch die analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AT nach oben begrenzten Rahmens von der verwaltungsinternen Vorinstanz Fallgruppen zu bilden, anhand derer in einem ersten Schritt die Grössenordnung der angemessenen Entschädigung bestimmt werden kann. Die jeweilige Rechtsstreitigkeit kann insbesondere je nach den sich stellenden Rechtsfragen (eine / mehrere / einfache / mittlere / schwierige) und je nach dem Umfang der zu studierenden Akten und Eingaben (unterdurchschnittlich / durchschnittlich / überdurchschnittlich) einer Fallgruppe zugeordnet werden.