Dazu gehören somit namentlich Art und Umfang der Bemühungen, welche sich nicht zwingend aus einer zeitlich spezifizierten Kostennote, sondern ebenso aus dem Umfang und Inhalt der eingereichten Rechtsschriften ableiten lassen. Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Festlegung der Parteientschädigung bildet zudem die Schwierigkeit des Falls. Darüber hinaus sieht Art. 17 Abs. 2 lit. c AT vor, dass auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung zu tragen ist