Es ist zu betonen, dass eine anwaltlich vertretene Partei nicht zwingend gehalten ist, eine zeitlich spezifizierte Kostennote einzureichen. Aber auch in diesem Fall ist die aufgewendete Zeit nicht das einzige Kriterium, das bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu beachten ist. So sind im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren sämtliche in Art. 17 Abs. 2 AT genannten Kriterien bei der Festlegung der Parteientschädigung analog zu berücksichtigen. Dazu gehören somit namentlich Art und Umfang der Bemühungen, welche sich nicht zwingend aus einer zeitlich spezifizierten Kostennote, sondern ebenso aus dem Umfang und Inhalt der eingereichten Rechtsschriften ableiten lassen.