Werden die Aufwendungen somit in einem ersten Schritt ausgehend von den ausgewiesenen Anwaltsstunden ermittelt, so ist die bisherige Rechtsprechung zu bestätigen, wonach ein Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 als angemessen zu betrachten ist. f. Das bedeutet jedoch nicht, dass im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren die Parteientschädigung immer so festzusetzen ist, dass die in einer Kostennote ausgewiesenen, als notwendig erachteten Anwaltsstunden mit einem Stundensatz von Fr. 200.00 multipliziert werden. Es ist zu betonen, dass eine anwaltlich vertretene Partei nicht zwingend gehalten ist, eine zeitlich spezifizierte Kostennote einzureichen.