Welchen Stundensatz der Anwalt tatsächlich gegenüber seiner Klientschaft verrechnet, interessiert nicht, da Art. 24 VRPG ausdrücklich von einer angemessenen Entschädigung spricht. Werden die Aufwendungen somit in einem ersten Schritt ausgehend von den ausgewiesenen Anwaltsstunden ermittelt, so ist die bisherige Rechtsprechung zu bestätigen, wonach ein Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 als angemessen zu betrachten ist.