24 Abs. 1 AT nach unten oder oben abgewichen werden dürfe, da diese Stundenansätze die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei widerspiegelten. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters angesichts von Selbstkosten zwischen Fr. 115.00 und Fr. 150.00 pro Stunde in der Grössenordnung von Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer bewegen müsse, um einen bescheidenen Verdienst zu ermöglichen, sprach sich das Obergericht im erwähnten Entscheid dafür aus, das in Art. 19 Abs. 1 AT festgelegte mittlere Honorar von Fr. 200.00 auch für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren anzuwenden (E. 3.3 f.).