e. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Fall – eine nach Zeitaufwand spezifizierte Kostennote eingereicht und die Beschwerdeführer rügten – ebenfalls wie im vorliegenden Fall – dass anstelle der Zusprache einer Parteientschädigung im Umfang dieser Kostennote stattdessen eine niedrigere Pauschalentschädigung zugesprochen wurde. Das Obergericht wies in E. 3.1 seines Entscheids darauf hin, dass im Zusammenhang mit einem vom Rechtsvertreter ausgewiesenen Stundenaufwand nicht beliebig von den Stundensätzen in Art. 19 AT und namentlich nicht vom Tarif in Art.