16 Abs. 1 AT einerseits, wonach das Honorar vor Verwaltungsgericht grundsätzlich als Pauschale festzulegen ist, als auch die Bestimmung von Art. 17 AT andererseits, welcher für das Verwaltungsgerichtsverfahren die wichtigsten Bemessungskriterien zur Festlegung der Entschädigung ausdrücklich anführt – Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeit des Falls und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten –, bei der Honorarbemessung im verwaltungsinternen Verfahren analog anzuwenden. e.