Wird ein Honorar pauschal festgelegt, so schliesst dies somit die Berücksichtigung des konkret erforderlichen Aufwands gerade nicht aus. Die verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz hat eine nach zeitlichem Aufwand abgerechnete Kostennote selbstverständlich nicht unbesehen direkt zu übernehmen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin war das auch in dem von ihr zitierten Entscheid nicht der Fall. Es ist daher angezeigt, sowohl die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 AT einerseits, wonach das Honorar vor Verwaltungsgericht grundsätzlich als Pauschale festzulegen ist, als auch die Bestimmung von Art.