Abweichung von diesem System davon auszugehen, die Honorarbemessung habe einzig nach dem Zeitaufwand zu erfolgen. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid ist nicht so zu verstehen. Das Obergericht wies bereits in diesem Entscheid darauf hin, dass in Konstellationen, in denen die anwaltlich vertretene Partei auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet, ihr nach pflichtgemässem Ermessen eine dem konkret erforderlichen Aufwand entsprechende pauschale Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 1.3.6). Wird ein Honorar pauschal festgelegt, so schliesst dies somit die Berücksichtigung des konkret erforderlichen Aufwands gerade nicht aus.