gerade nichts ableiten. Anders sieht die Rechtslage mit Bezug auf das Verwaltungsgerichtsverfahren aus: Art. 16 AT sieht dort ausdrücklich die pauschale Honorarbemessung vor. Es lassen sich kaum Gründe finden, im vorgelagerten verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren in 60 B. Gerichtsentscheide 3678