24 Abs. 1 VRPG lediglich von einer angemessenen, nicht aber einer vollen Entschädigung spricht, liegt die konkrete Festlegung der Entschädigung naturgemäss im (weiten) Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Liegt eine zeitlich spezifizierte Kostennote vor, ist die angemessene Entschädigung ausgehend vom ausgewiesenen Aufwand festzulegen. Aus Art. 24 Abs. 1 VRPG lässt sich aber nicht ableiten, dass das Honorar ausschliesslich nach dem geltend gemachten Zeitaufwand zu bemessen wäre. Über die Bemessungsart der Entschädigung – nach Zeitaufwand oder pauschal – lässt sich aus Art. 24 Abs. 1 VRPG gerade nichts ableiten.