Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 3 AT hat namentlich dann Bedeutung, wenn das Honorar gemäss AT grundsätzlich nach Streitwert oder als Pauschale festzulegen ist. Selbst in diesen Fällen kann also der Zeitaufwand der entschädigungsberechtigten Partei bzw. deren Rechtsvertreter nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn die Entschädigung als solche nicht durch blosse Multiplikation eines gewissen Stundensatzes mit den aufgewendeten Anwaltsstunden festzusetzen ist. d. Da Art. 24 Abs. 1 VRPG lediglich von einer angemessenen, nicht aber einer vollen Entschädigung spricht, liegt die konkrete Festlegung der Entschädigung naturgemäss im (weiten) Ermessen der Rechtsmittelinstanz.