Wird der obere Rahmen in Art. 16 AT für die Festlegung der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren analog angewendet, ist es nur konsequent, auch die in Art. 2 Abs. 3 AT vorgesehene Ausnahmebestimmung analog zu beachten. Im vorliegenden Fall wird zwar der obere Rahmen für eine Parteientschädigung nach Art. 16 AT analog mit der beantragten Entschädigung im Betrag von Fr. 8‘195.35 nicht überschritten. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, es sei vom in der Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwand auszugehen, um die im Sinn von Art. 24 VRPG angemessene Entschädigung festzulegen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 3