24 VRPG zu beachten. c. Besteht ein gewisser Rahmen, innerhalb dessen die Parteientschädigung festzulegen ist – wie dies im AT für Verwaltungsgerichtsverfahren und durch analoge Anwendung der dort festgehaltenen Obergrenzen auch im verwaltungsinternen Verfahren der Fall ist – so kann die Beachtung des Willkürverbots im konkreten Einzelfall sogar ausnahmsweise dazu führen, das Honorar ausserhalb des grundsätzlich vorgesehenen Rahmens festzulegen. Art. 2 Abs. 3 AT sieht für diesen Fall ausdrücklich vor, dass von der im AT vorgesehenen Entschädigung abgewichen werden kann, „wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen [steht].“ Wird der obere Rahmen in Art.