richtlicher Rechtsprechung verletzt, wenn die zugesprochene Entschädigung weder die Selbstkosten des Rechtsvertreters zu decken, noch ihm einen mehr als bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten vermag (vgl. dazu BGE 141 I 124 E. 3.1 f.). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Festlegung einer angemessenen Entschädigung an eine anspruchsberechtigte Partei im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren nach Art. 24 VRPG zu beachten.