den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil BGer 1C_159/2014, E. 4.1 in fine). So sind die verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen bei der Festlegung einer Parteientschädigung insbesondere an die allgemeinen Grundsätze der Willkürfreiheit und Rechtsgleichheit gebunden. Eine angemessene Entschädigung ist beispielsweise auch bei der Honorierung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Strafprozess festzulegen. Das Willkürverbot würde dort gemäss bundesge- 59 B. Gerichtsentscheide 3678