24 VRPG geht. Unter Vorbehalt der objektiven Erforderlichkeit der anwaltlichen Bemühungen generell und im Einzelnen bezüglich der konkret getätigten Bemühungen ist ein Honorar zum Vornherein nur dann angemessen, wenn damit der Aufwand des Rechtsvertreters so abgedeckt werden kann, dass dieser über den Handlungsspielraum verfügt, den er zur wirksamen Ausübung seines Mandats benötigt. Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV. Diese Garantien gelten nicht nur für die Verfahren vor Gerichtsinstanzen, sondern auch im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren, wobei bei der Konkretisierung der Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen