Auch dies ist im Grundsatz zu bestätigen und wie folgt zu präzisieren: Zunächst ist klarzustellen, dass im hier in Frage stehenden verwaltungsrechtlichen Instanzenzug es nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass eine entschädigungsberechtigte Partei eine zeitlich spezifizierte Kostennote einreicht. Reicht jedoch eine Partei eine Kostennote ihres Rechtsvertreters ein, aus welcher ersichtlich ist, wie viele Stunden der Rechtsvertreter für seine Bemühungen aufgewendet hat, so kann dieser Zeitaufwand nicht einfach ausser Acht gelassen werden, wenn es um die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im Sinn von Art. 24 VRPG geht.