16 AT bietet den verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen in der Regel einen genügend grossen Spielraum, um im Einzelfall dem Erfordernis nach einer angemessenen Entschädigung gerecht zu werden. b. Im erwähnten Entscheid hat das Obergericht ausserdem erwogen, die verwaltungsinterne Rekursinstanz habe „bei der Bemessung der Parteientschädigung grundsätzlich von dem mit der eingereichten Kostennote ausgewiesenen tatsächlichen Stundenaufwand auszugehen“ (zitierter Entscheid, E. 1.3.6). Auch dies ist im Grundsatz zu bestätigen und wie folgt zu präzisieren: