pauschale analog zu berücksichtigen (vgl. vorstehend, E. 2.4). Diese analoge Anwendung der Honorarpauschale und ihrer Obergrenze von Fr. 10‘000.00 (in aufwändigen Verfahren Fr. 15‘000.00) gemäss Art. 16 AT bietet den verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen in der Regel einen genügend grossen Spielraum, um im Einzelfall dem Erfordernis nach einer angemessenen Entschädigung gerecht zu werden.