B. Gerichtsentscheide 3678 könnte zum Vornherein nur beschränkt entsprochen werden, würde die Obergrenze für eine Entschädigung generell bei Fr. 2‘000.00 bis Fr. 3‘000.00 angesetzt, da ein solch enger Rahmen keine grossen Differenzierungen mit Bezug auf den jeweiligen Einzelfall ermöglichen würde. Präzisierend ist anzuführen, dass zwar nach wie vor ein gesetzlich festgelegter oberer Rahmen für die Festlegung von Parteientschädigungen in verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren fehlt (zitierter Entscheid, E. 2.4), es aber gute Gründe gibt, die für Verwaltungsgerichtsverfahren im AT festgelegte obere Grenze der Honorar-