a. Im zitierten Entscheid hatte das Obergericht erwogen, dass für eine sich in der Praxis von verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen zuweilen entwickelte Begrenzung der pauschal bemessenen Parteientschädigung auf Fr. 2‘000.00 bis Fr. 3‘000.00 keine gesetzliche Grundlage existiere (zitierter Entscheid, E. 2.4). Daran ist festzuhalten. Es gibt im kantonalen Recht (nach wie vor) keine Bestimmung, die eine schematische Begrenzung der Entschädigung auf eine Obergrenze von maximal Fr. 3‘000.00 begründen könnte. Dem ausdrücklichen Erfordernis von Art. 24 VRPG, eine angemessene Entschädigung für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren festzulegen,