Während die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei der zeitliche Aufwand entscheidend, setzte die Vorinstanz die Entschädigung als Pauschale fest. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Auffassung, wonach die Vorinstanz gehalten wäre, von der eingereichten Honorarnote auszugehen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss dem ausgewiesenen Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters zu einem Stundensatz von Fr. 200.00, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, zuzusprechen, insbesondere auf den Entscheid des Obergerichts vom 28. März 2012, welcher in der AR GVP 24/2012, Nr. 3581 (nachfolgend: zitierter Entscheid) auszugsweise veröffentlicht wurde.