Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachte Entschädigung auch im Übrigen angemessen in Sinn von Art. 24 VRPG erscheint oder ob die Vorinstanz diese zu Recht auf Fr. 2‘000.00 gekürzt hat. 2.6 Um die Angemessenheit der konkret geforderten Parteientschädigung im Einzelfall beurteilen zu können, ist zunächst zu klären, welche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Die Bemessungsmethode für eine Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren bestimmt Art. 24 VRPG nicht und es fehlt eine direkt anwendbare andere einschlägige Bestimmung.