Im vorliegenden Fall stellt zu Recht keine Partei in Frage, dass der Beizug eines Anwalts durch die Beschwerdeführerin nötig gewesen ist. Mit der verlangten Parteientschädigung kann die Beschwerdeführerin somit Aufwendungen, die ihr aus der Mandatierung ihres Rechtsvertreters entstanden sind, grundsätzlich geltend machen. Die analog zu beachtende Obergrenze von Fr. 10‘000.00 bzw. Fr. 15‘000.00 (vgl. dazu vorstehend, E. 2.4) wird mit dem konkret geltend gemachten Betrag von Fr. 8‘195.35 nicht überschritten. Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachte Entschädigung auch im Übrigen angemessen in Sinn von Art.