(vgl. AR GVP 24/2012, Nr. 3581, E. 2.1). Verneint werden kann die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung namentlich in Bagatellfällen mit einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen, oder etwa in Fällen, in denen eine rechts- und sachkundige Person in eigener Sache eine verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz anruft. Dass eine anwaltliche Vertretung überhaupt unnötig gewesen sei, kann somit nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 5). c. Im vorliegenden Fall stellt zu Recht keine Partei in Frage, dass der Beizug eines Anwalts durch die Beschwerdeführerin nötig gewesen ist.