Nicht direkt, aber sinngemäss ergibt sich dies auch aus Art. 24 VRPG für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren: Unnötige Aufwendungen können nicht unter eine angemessene Entschädigung im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VRPG subsumiert werden. Die Entschädigung hat sich somit auf jene Tätigkeiten zu beschränken, welche im Rahmen der gestellten Anträge jeweils erforderlich sind (vgl. AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 5). b. Werden von einer Partei Kosten für eine anwaltliche Vertretung geltend gemacht, ist zudem unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit bereits vorfrageweise zu prüfen, ob im konkreten Fall eine anwaltliche Vertretung überhaupt geboten war.