ternen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich unter analoger Berücksichtigung der Ober-, nicht aber der Untergrenze, die im AT für das Verwaltungsgerichtsverfahren festgelegt ist, zu bestimmen. 2.5 Eine Parteientschädigung hat sich ausserdem schon dem Zweck nach auf jene Kosten zu beschränken, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung notwendig sind. a. Mit Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Gesetzgeber dieses Erfordernis der Notwendigkeit gleich mehrfach ausdrücklich erwähnt (Art. 53 Abs. 3 VRPG, Art. 23 Abs. 1 AT). Nicht direkt, aber sinngemäss ergibt sich dies auch aus Art.