Während nämlich Art. 24 VRPG im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gerade keinen Rechtsanspruch auf Zusprache einer Parteientschädigung eröffnet (vgl. vorstehend, E. 2.2.b), sieht Art. 53 Abs. 3 VRPG einen solchen grundsätzlichen Rechtsanspruch im Verwaltungsgerichtsverfahren gesetzlich