temgerecht, auch bei der Frage der Parteientschädigung eine Angleichung anzustreben, was durch eine analoge Anwendung der im AT für Verwaltungsgerichtsverfahren festgesetzten oberen Grenze auch bei verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren erreicht werden kann. d. Anders zu beurteilen ist dagegen die Frage, ob auch die Untergrenze von Fr. 1‘000.00, die in Art. 16 Abs. 1 AT für die Bemessung der Parteientschädigung im Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehen ist, im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren analoge Anwendung finden soll. Während nämlich Art.