Es wäre kaum zu begründen, dass lediglich im Verwaltungsgerichtsverfahren eine solche Obergrenze für Parteientschädigungen bestehen soll, nicht aber im vorgelagerten verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren. Im Interesse einer stimmigen Entschädigungsordnung im gesamten verwaltungsrechtlichen Instanzenzug ist die im AT für Verwaltungsgerichtsverfahren festgesetzte Obergrenze für eine Parteientschädigung analog auch bei der Festlegung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Damit werden Widersprüche im Gesamtsystem der Entschädigungsordnung im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug vermieden.