zudem kann nach Art. 2 Abs. 3 des AT von den Entschädigungen gemäss AT abgewichen werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen stehen (dazu nachfolgend E. 2.6.c). Damit besteht für das Verwaltungsgerichtsverfahren eine besondere Regelung und die Bemessung nach Zeitaufwand fällt ausser Betracht (Art. 18 Abs. 1 lit. c AT e contrario). Es wäre kaum zu begründen, dass lediglich im Verwaltungsgerichtsverfahren eine solche Obergrenze für Parteientschädigungen bestehen soll, nicht aber im vorgelagerten verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren.