Innerhalb dieses verwaltungsrechtlichen Instanzenzugs sollte die Praxis bezüglich der Höhe der Parteientschädigungen möglichst stimmig und in jedem Fall nicht widersprüchlich sein. b. Für Verwaltungsgerichtsverfahren hat der Verordnungsgeber die Obergrenze für das Honorar grundsätzlich bei Fr. 10‘000.00 festgesetzt (Art. 16 Abs. 1 AT); in aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann die Obergrenze auf Fr. 15‘000.00 erhöht werden (Art. 16 Abs. 2 AT; zudem kann nach Art. 2 Abs. 3 des AT von den Entschädigungen gemäss AT abgewichen werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen stehen (dazu nachfolgend E. 2.6.c).