Die Regelung im AT ist zwar nicht direkt auf das verwaltungsinterne Verfahren anwendbar (Art. 1 AT e contrario), eine Orientierung an dem im AT für verwaltungsgerichtliche Verfahren gesteckten Rahmen erscheint jedoch naheliegend und sachgerecht, da das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorgelagert ist und beide Verfahren gemeinsam den verwaltungsrechtlichen Instanzenzug bilden. Innerhalb dieses verwaltungsrechtlichen Instanzenzugs sollte die Praxis bezüglich der Höhe der Parteientschädigungen möglichst stimmig und in jedem Fall nicht widersprüchlich sein.