dennoch gewisse Eckpunkte, die es bei der Festsetzung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren zu berücksichtigen gilt. a. Einen wichtigen Anhaltspunkt für die Höhe der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren bilden die entsprechenden Regelungen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche in der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT; bGS 145.53) ausdrücklich festgelegt sind. Die Regelung im AT ist zwar nicht direkt auf das verwaltungsinterne Verfahren anwendbar (Art.