Massvolle und dem Gesetz nicht widersprechende Veränderungen sind zulässig. Hingegen ist der Ersatz durch einen Neubau nicht möglich und durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2008 steht rechtskräftig fest, dass an der Südfassade anstelle der ohne Baubewilligung angebrachten Eternitschindeln Holzschindeln anzubringen sind. Rentabilitätsüberlegungen sind als gering zu gewichten (Urteil BGer 1C_55/2011, E. 7.1). Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich; hier ist auf die obigen Ausführungen unter Erwägung 8.1 zu verweisen, wonach das Gasthaus R. als Ganzes unter Schutz zu stellen ist.