Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Umbau- oder Umnutzungspläne geltend gemacht, die mit Art. 86 Abs. 3 des BauG nicht vereinbar wären. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer das Gasthaus R. gekauft haben, als es schon unter Schutz stand (Urteil BGer 1C_267/2014, E. 4.6). Die bisherige Nutzung, insbesondere auch als Gasthaus, ist weiterhin möglich, gewisse Umbau- und Umnutzungsmöglichkeiten bestehen ebenfalls. Massvolle und dem Gesetz nicht widersprechende Veränderungen sind zulässig.