B. Gerichtsentscheide 3678 mit keinem Wort in Frage gestellt. Nachdem im Verfahren vor dem Oberge- richt keine Rügepflicht gilt, ist die Verhältnismässigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Art. 86 Abs. 3 des BauG statuiert die Pflicht des Eigentümers zur Erhal- tung des Charakters und der schutzwürdigen Substanz des Schutzobjekts; zudem sind diese dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unter- halten. Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Umbau- oder Umnutzungs- pläne geltend gemacht, die mit Art. 86 Abs. 3 des BauG nicht vereinbar wä- ren. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer das Gasthaus R. gekauft ha- ben, als es schon unter Schutz stand (Urteil BGer 1C_267/2014, E. 4.6). Die bisherige Nutzung, insbesondere auch als Gasthaus, ist weiterhin möglich, gewisse Umbau- und Umnutzungsmöglichkeiten bestehen ebenfalls. Massvol- le und dem Gesetz nicht widersprechende Veränderungen sind zulässig. Hin- gegen ist der Ersatz durch einen Neubau nicht möglich und durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2008 steht rechtskräftig fest, dass an der Süd- fassade anstelle der ohne Baubewilligung angebrachten Eternitschindeln Holzschindeln anzubringen sind. Rentabilitätsüberlegungen sind als gering zu gewichten (Urteil BGer 1C_55/2011, E. 7.1). Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich; hier ist auf die obigen Ausführungen unter Erwägung 8.1 zu verweisen, wonach das Gasthaus R. als Ganzes unter Schutz zu stellen ist. Damit erweist sich die Belassung des Gasthauses R. als Schutzgegenstand auch als verhältnismässig. OGer, 27.10.2016 Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 27. Oktober 2017 abgewiesen (Urteil BGer 1C_285/2017). 3678 Parteientschädigung. Die Entschädigungsordnung des kantonalen Anwalts- tarifs ist auch bei der Bemessung der Parteientschädigung im verwaltungsin- ternen Rekursverfahren zu berücksichtigen. Aus den Erwägungen: 2.4 Für die Bemessung der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rekursverfahren fehlt ein verbindlicher Tarif. Im VRPG bzw. der dort enthalte- nen einschlägigen Bestimmung in Art. 24 ist die mögliche Höhe der Parteient- schädigung nicht gesetzlich bestimmt. Bei einer Gesamtbetrachtung der im kantonalen Recht festgelegten Entschädigungsordnung ergeben sich aber 55 B. Gerichtsentscheide 3678 dennoch gewisse Eckpunkte, die es bei der Festsetzung einer Parteientschä- digung im verwaltungsinternen Verfahren zu berücksichtigen gilt. a. Einen wichtigen Anhaltspunkt für die Höhe der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren bilden die entsprechenden Rege- lungen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche in der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT; bGS 145.53) ausdrücklich festgelegt sind. Die Regelung im AT ist zwar nicht direkt auf das verwaltungsinterne Ver- fahren anwendbar (Art. 1 AT e contrario), eine Orientierung an dem im AT für verwaltungsgerichtliche Verfahren gesteckten Rahmen erscheint jedoch nahe- liegend und sachgerecht, da das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorgelagert ist und beide Verfahren ge- meinsam den verwaltungsrechtlichen Instanzenzug bilden. Innerhalb dieses verwaltungsrechtlichen Instanzenzugs sollte die Praxis bezüglich der Höhe der Parteientschädigungen möglichst stimmig und in jedem Fall nicht wider- sprüchlich sein. b. Für Verwaltungsgerichtsverfahren hat der Verordnungsgeber die Ober- grenze für das Honorar grundsätzlich bei Fr. 10‘000.00 festgesetzt (Art. 16 Abs. 1 AT); in aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann die Obergrenze auf Fr. 15‘000.00 erhöht werden (Art. 16 Abs. 2 AT; zudem kann nach Art. 2 Abs. 3 des AT von den Entschädigungen gemäss AT abgewichen werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen stehen (dazu nachfolgend E. 2.6.c). Damit besteht für das Verwaltungsge- richtsverfahren eine besondere Regelung und die Bemessung nach Zeitauf- wand fällt ausser Betracht (Art. 18 Abs. 1 lit. c AT e contrario). Es wäre kaum zu begründen, dass lediglich im Verwaltungsgerichtsverfahren eine solche Obergrenze für Parteientschädigungen bestehen soll, nicht aber im vorgela- gerten verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren. Im Interesse einer stimmi- gen Entschädigungsordnung im gesamten verwaltungsrechtlichen Instanzen- zug ist die im AT für Verwaltungsgerichtsverfahren festgesetzte Obergrenze für eine Parteientschädigung analog auch bei der Festlegung einer Parteient- schädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Damit werden Widersprüche im Gesamtsystem der Entschädigungsordnung im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug vermieden. c. Für eine solche analoge Anwendung der Obergrenzen in Art. 16 AT im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren spricht auch ein Blick auf die ver- waltungsrechtliche Gebührenordnung: Im Gesetz über die Gebühren in Ver- waltungssachen (bGS 233.2) hat der Gesetzgeber den oberen Gebührenrah- men für das vorgelagerte verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren gleich hoch angesetzt wie denjenigen für das spätere Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. Art. 4 lit. b und Art. 4a Abs. 1 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungs- sachen). In der Entschädigungsfrage fehlt zwar eine ausdrückliche gesetzli- che Regelung für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren, es scheint aber bei Berücksichtigung der Regelung im Gebührenbereich umso mehr sys- 56 B. Gerichtsentscheide 3678 temgerecht, auch bei der Frage der Parteientschädigung eine Angleichung anzustreben, was durch eine analoge Anwendung der im AT für Verwaltungs- gerichtsverfahren festgesetzten oberen Grenze auch bei verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren erreicht werden kann. d. Anders zu beurteilen ist dagegen die Frage, ob auch die Untergrenze von Fr. 1‘000.00, die in Art. 16 Abs. 1 AT für die Bemessung der Parteient- schädigung im Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehen ist, im verwaltungs- internen Rechtsmittelverfahren analoge Anwendung finden soll. Während nämlich Art. 24 VRPG im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gerade keinen Rechtsanspruch auf Zusprache einer Parteientschädigung eröffnet (vgl. vorstehend, E. 2.2.b), sieht Art. 53 Abs. 3 VRPG einen solchen grund- sätzlichen Rechtsanspruch im Verwaltungsgerichtsverfahren gesetzlich vor. Es spricht zudem systemmässig nichts dagegen, dass im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung festgelegt werden können soll, die betragsmässig unter der für verwaltungsgerichtliche Verfahren fest- gesetzten Grenze liegt, da ein Gerichtsverfahren in der Regel stärker formali- siert ist als das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren, was sich beim Auf- wand regelmässig erhöhend auswirkt. Eine analoge Anwendung der im AT für Verwaltungsverfahren vorgesehenen Untergrenze ist daher nicht angezeigt. e. Zusammenfassend ist daher die Parteientschädigung im verwaltungsin- ternen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich unter analoger Berücksichtigung der Ober-, nicht aber der Untergrenze, die im AT für das Verwaltungsgerichts- verfahren festgelegt ist, zu bestimmen. 2.5 Eine Parteientschädigung hat sich ausserdem schon dem Zweck nach auf jene Kosten zu beschränken, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung notwendig sind. a. Mit Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Gesetzge- ber dieses Erfordernis der Notwendigkeit gleich mehrfach ausdrücklich er- wähnt (Art. 53 Abs. 3 VRPG, Art. 23 Abs. 1 AT). Nicht direkt, aber sinnge- mäss ergibt sich dies auch aus Art. 24 VRPG für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren: Unnötige Aufwendungen können nicht unter eine an- gemessene Entschädigung im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VRPG subsumiert wer- den. Die Entschädigung hat sich somit auf jene Tätigkeiten zu beschränken, welche im Rahmen der gestellten Anträge jeweils erforderlich sind (vgl. AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 5). b. Werden von einer Partei Kosten für eine anwaltliche Vertretung geltend gemacht, ist zudem unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit bereits vor- frageweise zu prüfen, ob im konkreten Fall eine anwaltliche Vertretung über- haupt geboten war. In einer einzelfallweisen Beurteilung sind hierzu die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bie- tet, an den Fähigkeiten und den prozessualen Erfahrungen des Bürgers sowie an den Vorkehren der Behörden zu messen. Dabei ist auf die Prozesslage abzustellen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot 57 B. Gerichtsentscheide 3678 (vgl. AR GVP 24/2012, Nr. 3581, E. 2.1). Verneint werden kann die Notwen- digkeit einer anwaltlichen Vertretung namentlich in Bagatellfällen mit einfa- chen Sachverhalts- und Rechtsfragen, oder etwa in Fällen, in denen eine rechts- und sachkundige Person in eigener Sache eine verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz anruft. Dass eine anwaltliche Vertretung überhaupt unnö- tig gewesen sei, kann somit nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 5). c. Im vorliegenden Fall stellt zu Recht keine Partei in Frage, dass der Bei- zug eines Anwalts durch die Beschwerdeführerin nötig gewesen ist. Mit der verlangten Parteientschädigung kann die Beschwerdeführerin somit Aufwen- dungen, die ihr aus der Mandatierung ihres Rechtsvertreters entstanden sind, grundsätzlich geltend machen. Die analog zu beachtende Obergrenze von Fr. 10‘000.00 bzw. Fr. 15‘000.00 (vgl. dazu vorstehend, E. 2.4) wird mit dem konkret geltend gemachten Betrag von Fr. 8‘195.35 nicht überschritten. Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachte Entschädigung auch im Übrigen an- gemessen in Sinn von Art. 24 VRPG erscheint oder ob die Vorinstanz diese zu Recht auf Fr. 2‘000.00 gekürzt hat. 2.6 Um die Angemessenheit der konkret geforderten Parteientschädigung im Einzelfall beurteilen zu können, ist zunächst zu klären, welche Bemes- sungsmethode zur Anwendung gelangt. Die Bemessungsmethode für eine Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren bestimmt Art. 24 VRPG nicht und es fehlt eine direkt anwendbare andere einschlägige Bestimmung. Während die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei der zeitli- che Aufwand entscheidend, setzte die Vorinstanz die Entschädigung als Pau- schale fest. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Auffas- sung, wonach die Vorinstanz gehalten wäre, von der eingereichten Honorar- note auszugehen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss dem ausgewiesenen Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters zu einem Stundensatz von Fr. 200.00, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu- zusprechen, insbesondere auf den Entscheid des Obergerichts vom 28. März 2012, welcher in der AR GVP 24/2012, Nr. 3581 (nachfolgend: zitier- ter Entscheid) auszugsweise veröffentlicht wurde. Das Obergericht nimmt das vorliegende Verfahren zum Anlass, die dort festgehaltene Rechtsprechung zu präzisieren und zu erweitern. a. Im zitierten Entscheid hatte das Obergericht erwogen, dass für eine sich in der Praxis von verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen zuweilen entwi- ckelte Begrenzung der pauschal bemessenen Parteientschädigung auf Fr. 2‘000.00 bis Fr. 3‘000.00 keine gesetzliche Grundlage existiere (zitierter Entscheid, E. 2.4). Daran ist festzuhalten. Es gibt im kantonalen Recht (nach wie vor) keine Bestimmung, die eine schematische Begrenzung der Entschä- digung auf eine Obergrenze von maximal Fr. 3‘000.00 begründen könnte. Dem ausdrücklichen Erfordernis von Art. 24 VRPG, eine angemessene Ent- schädigung für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren festzulegen, 58 B. Gerichtsentscheide 3678 könnte zum Vornherein nur beschränkt entsprochen werden, würde die Ober- grenze für eine Entschädigung generell bei Fr. 2‘000.00 bis Fr. 3‘000.00 an- gesetzt, da ein solch enger Rahmen keine grossen Differenzierungen mit Be- zug auf den jeweiligen Einzelfall ermöglichen würde. Präzisierend ist anzufüh- ren, dass zwar nach wie vor ein gesetzlich festgelegter oberer Rahmen für die Festlegung von Parteientschädigungen in verwaltungsinternen Rechtsmittel- verfahren fehlt (zitierter Entscheid, E. 2.4), es aber gute Gründe gibt, die für Verwaltungsgerichtsverfahren im AT festgelegte obere Grenze der Honorar- pauschale analog zu berücksichtigen (vgl. vorstehend, E. 2.4). Diese analoge Anwendung der Honorarpauschale und ihrer Obergrenze von Fr. 10‘000.00 (in aufwändigen Verfahren Fr. 15‘000.00) gemäss Art. 16 AT bietet den ver- waltungsinternen Rechtsmittelinstanzen in der Regel einen genügend grossen Spielraum, um im Einzelfall dem Erfordernis nach einer angemessenen Ent- schädigung gerecht zu werden. b. Im erwähnten Entscheid hat das Obergericht ausserdem erwogen, die verwaltungsinterne Rekursinstanz habe „bei der Bemessung der Parteient- schädigung grundsätzlich von dem mit der eingereichten Kostennote ausge- wiesenen tatsächlichen Stundenaufwand auszugehen“ (zitierter Entscheid, E. 1.3.6). Auch dies ist im Grundsatz zu bestätigen und wie folgt zu präzisie- ren: Zunächst ist klarzustellen, dass im hier in Frage stehenden verwaltungs- rechtlichen Instanzenzug es nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass eine entschädigungsberechtigte Partei eine zeitlich spezifizierte Kostennote ein- reicht. Reicht jedoch eine Partei eine Kostennote ihres Rechtsvertreters ein, aus welcher ersichtlich ist, wie viele Stunden der Rechtsvertreter für seine Bemühungen aufgewendet hat, so kann dieser Zeitaufwand nicht einfach ausser Acht gelassen werden, wenn es um die Festsetzung einer angemes- senen Entschädigung im Sinn von Art. 24 VRPG geht. Unter Vorbehalt der objektiven Erforderlichkeit der anwaltlichen Bemühungen generell und im Ein- zelnen bezüglich der konkret getätigten Bemühungen ist ein Honorar zum Vornherein nur dann angemessen, wenn damit der Aufwand des Rechtsver- treters so abgedeckt werden kann, dass dieser über den Handlungsspielraum verfügt, den er zur wirksamen Ausübung seines Mandats benötigt. Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV. Diese Garantien gelten nicht nur für die Verfahren vor Gerichtsinstanzen, sondern auch im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren, wobei bei der Konkreti- sierung der Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil BGer 1C_159/2014, E. 4.1 in fine). So sind die verwal- tungsinternen Rechtsmittelinstanzen bei der Festlegung einer Parteientschä- digung insbesondere an die allgemeinen Grundsätze der Willkürfreiheit und Rechtsgleichheit gebunden. Eine angemessene Entschädigung ist beispiels- weise auch bei der Honorierung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Strafprozess festzulegen. Das Willkürverbot würde dort gemäss bundesge- 59 B. Gerichtsentscheide 3678 richtlicher Rechtsprechung verletzt, wenn die zugesprochene Entschädigung weder die Selbstkosten des Rechtsvertreters zu decken, noch ihm einen mehr als bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten vermag (vgl. dazu BGE 141 I 124 E. 3.1 f.). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Festlegung einer angemessenen Entschädigung an eine anspruchsberechtigte Partei im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren nach Art. 24 VRPG zu beachten. c. Besteht ein gewisser Rahmen, innerhalb dessen die Parteientschädi- gung festzulegen ist – wie dies im AT für Verwaltungsgerichtsverfahren und durch analoge Anwendung der dort festgehaltenen Obergrenzen auch im verwaltungsinternen Verfahren der Fall ist – so kann die Beachtung des Will- kürverbots im konkreten Einzelfall sogar ausnahmsweise dazu führen, das Honorar ausserhalb des grundsätzlich vorgesehenen Rahmens festzulegen. Art. 2 Abs. 3 AT sieht für diesen Fall ausdrücklich vor, dass von der im AT vorgesehenen Entschädigung abgewichen werden kann, „wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen [steht].“ Wird der obere Rahmen in Art. 16 AT für die Festlegung der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren analog angewendet, ist es nur konsequent, auch die in Art. 2 Abs. 3 AT vorgesehene Ausnahmebestimmung analog zu beachten. Im vorliegenden Fall wird zwar der obere Rahmen für ei- ne Parteientschädigung nach Art. 16 AT analog mit der beantragten Entschä- digung im Betrag von Fr. 8‘195.35 nicht überschritten. Die Beschwerdeführe- rin macht aber geltend, es sei vom in der Kostennote ausgewiesenen Zeit- aufwand auszugehen, um die im Sinn von Art. 24 VRPG angemessene Entschädigung festzulegen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 3 AT hat namentlich dann Be- deutung, wenn das Honorar gemäss AT grundsätzlich nach Streitwert oder als Pauschale festzulegen ist. Selbst in diesen Fällen kann also der Zeitaufwand der entschädigungsberechtigten Partei bzw. deren Rechtsvertreter nicht unbe- rücksichtigt bleiben, auch wenn die Entschädigung als solche nicht durch blosse Multiplikation eines gewissen Stundensatzes mit den aufgewendeten Anwaltsstunden festzusetzen ist. d. Da Art. 24 Abs. 1 VRPG lediglich von einer angemessenen, nicht aber einer vollen Entschädigung spricht, liegt die konkrete Festlegung der Ent- schädigung naturgemäss im (weiten) Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Liegt eine zeitlich spezifizierte Kostennote vor, ist die angemessene Entschädigung ausgehend vom ausgewiesenen Aufwand festzulegen. Aus Art. 24 Abs. 1 VRPG lässt sich aber nicht ableiten, dass das Honorar ausschliesslich nach dem geltend gemachten Zeitaufwand zu bemessen wäre. Über die Bemes- sungsart der Entschädigung – nach Zeitaufwand oder pauschal – lässt sich aus Art. 24 Abs. 1 VRPG gerade nichts ableiten. Anders sieht die Rechtslage mit Bezug auf das Verwaltungsgerichtsverfahren aus: Art. 16 AT sieht dort ausdrücklich die pauschale Honorarbemessung vor. Es lassen sich kaum Gründe finden, im vorgelagerten verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren in 60 B. Gerichtsentscheide 3678 Abweichung von diesem System davon auszugehen, die Honorarbemessung habe einzig nach dem Zeitaufwand zu erfolgen. Auch der von der Beschwer- deführerin zitierte Entscheid ist nicht so zu verstehen. Das Obergericht wies bereits in diesem Entscheid darauf hin, dass in Konstellationen, in denen die anwaltlich vertretene Partei auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet, ihr nach pflichtgemässem Ermessen eine dem konkret erforderlichen Aufwand entsprechende pauschale Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 1.3.6). Wird ein Honorar pauschal festgelegt, so schliesst dies somit die Berücksich- tigung des konkret erforderlichen Aufwands gerade nicht aus. Die verwal- tungsinterne Rechtsmittelinstanz hat eine nach zeitlichem Aufwand abgerech- nete Kostennote selbstverständlich nicht unbesehen direkt zu übernehmen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin war das auch in dem von ihr zitierten Entscheid nicht der Fall. Es ist daher angezeigt, sowohl die Bestim- mung von Art. 16 Abs. 1 AT einerseits, wonach das Honorar vor Verwaltungs- gericht grundsätzlich als Pauschale festzulegen ist, als auch die Bestimmung von Art. 17 AT andererseits, welcher für das Verwaltungsgerichtsverfahren die wichtigsten Bemessungskriterien zur Festlegung der Entschädigung aus- drücklich anführt – Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeit des Falls und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten –, bei der Honorar- bemessung im verwaltungsinternen Verfahren analog anzuwenden. e. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Fall – eine nach Zeitaufwand spezifizierte Kostennote eingereicht und die Beschwerdeführer rügten – ebenfalls wie im vorliegenden Fall – dass anstelle der Zusprache ei- ner Parteientschädigung im Umfang dieser Kostennote stattdessen eine nied- rigere Pauschalentschädigung zugesprochen wurde. Das Obergericht wies in E. 3.1 seines Entscheids darauf hin, dass im Zusammenhang mit einem vom Rechtsvertreter ausgewiesenen Stundenaufwand nicht beliebig von den Stundensätzen in Art. 19 AT und namentlich nicht vom Tarif in Art. 24 Abs. 1 AT nach unten oder oben abgewichen werden dürfe, da diese Stundenansät- ze die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei widerspiegelten. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Entschädigung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters angesichts von Selbstkosten zwischen Fr. 115.00 und Fr. 150.00 pro Stunde in der Grössenordnung von Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer bewegen müsse, um einen bescheide- nen Verdienst zu ermöglichen, sprach sich das Obergericht im erwähnten Entscheid dafür aus, das in Art. 19 Abs. 1 AT festgelegte mittlere Honorar von Fr. 200.00 auch für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren anzuwen- den (E. 3.3 f.). Dieser Hinweis ist so zu verstehen, dass der zeitliche Aufwand, den ein Rechtsvertreter angibt (immer vorausgesetzt, dieser Aufwand war sachgerecht und notwendig) grundsätzlich mittels eines Stundensatzes von Fr. 200.00 zu multiplizieren ist, um den der beschwerdeführenden Person für Anwaltskosten entstandenen Aufwand in angemessener Weise abzudecken. 61 B. Gerichtsentscheide 3678 Welchen Stundensatz der Anwalt tatsächlich gegenüber seiner Klientschaft verrechnet, interessiert nicht, da Art. 24 VRPG ausdrücklich von einer ange- messenen Entschädigung spricht. Werden die Aufwendungen somit in einem ersten Schritt ausgehend von den ausgewiesenen Anwaltsstunden ermittelt, so ist die bisherige Rechtsprechung zu bestätigen, wonach ein Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 als angemessen zu betrachten ist. f. Das bedeutet jedoch nicht, dass im verwaltungsinternen Rechtsmittel- verfahren die Parteientschädigung immer so festzusetzen ist, dass die in einer Kostennote ausgewiesenen, als notwendig erachteten Anwaltsstunden mit ei- nem Stundensatz von Fr. 200.00 multipliziert werden. Es ist zu betonen, dass eine anwaltlich vertretene Partei nicht zwingend gehalten ist, eine zeitlich spezifizierte Kostennote einzureichen. Aber auch in diesem Fall ist die aufge- wendete Zeit nicht das einzige Kriterium, das bei der Festsetzung der Partei- entschädigung zu beachten ist. So sind im verwaltungsinternen Rechtsmittel- verfahren sämtliche in Art. 17 Abs. 2 AT genannten Kriterien bei der Festle- gung der Parteientschädigung analog zu berücksichtigen. Dazu gehören somit namentlich Art und Umfang der Bemühungen, welche sich nicht zwin- gend aus einer zeitlich spezifizierten Kostennote, sondern ebenso aus dem Umfang und Inhalt der eingereichten Rechtsschriften ableiten lassen. Ein wei- teres wichtiges Kriterium zur Festlegung der Parteientschädigung bildet zu- dem die Schwierigkeit des Falls. Darüber hinaus sieht Art. 17 Abs. 2 lit. c AT vor, dass auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung zu tragen ist. Unabhängig davon, ob eine zeitlich spezifizierte Kostennote ein- gereicht wird oder nicht, sind somit innerhalb des durch die analoge Anwen- dung von Art. 16 Abs. 1 AT nach oben begrenzten Rahmens von der verwal- tungsinternen Vorinstanz Fallgruppen zu bilden, anhand derer in einem ersten Schritt die Grössenordnung der angemessenen Entschädigung bestimmt werden kann. Die jeweilige Rechtsstreitigkeit kann insbesondere je nach den sich stellenden Rechtsfragen (eine / mehrere / einfache / mittlere / schwierige) und je nach dem Umfang der zu studierenden Akten und Eingaben (unter- durchschnittlich / durchschnittlich / überdurchschnittlich) einer Fallgruppe zu- geordnet werden. Für jede dieser Fallgruppen ist eine gewisse Bandbreite zu ermitteln, innerhalb derer auch in vergleichbaren Fällen eine angemessene Entschädigung für die erforderlichen Aufwendungen und Kosten liegt. Mit ei- ner Entschädigung innerhalb der jeweiligen Bandbreite soll im Regelfall der erforderliche zeitliche Aufwand eines Rechtsvertreters, verrechnet zu dem als angemessenen betrachteten Stundensatz von bis zu Fr. 200.00, gedeckt wer- den können. Liegt nun die mit einer Kostennote nach Zeitaufwand abgerech- nete Entschädigung bei Berücksichtigung eines Stundensatzes von bis zu Fr. 200.00 innerhalb der auf den konkreten Fall anwendbaren Bandbreite für eine angemessene Entschädigung, wird die verwaltungsinterne Vorinstanz – wie dies im Übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren üblich ist – regelmässig den konkret von der beschwerdeführenden Person geltend ge- 62 B. Gerichtsentscheide 3679 machten Aufwand (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als Entschädi- gung zusprechen, da bei konkreter Bezifferung der Entschädigungsforderung kein Anlass besteht, vom geltend gemachten Betrag abzuweichen, solange der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Zeitaufwand der Schwierigkeit des Prozessthemas gerecht wird und der Zeitaufwand zu einem Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 multipliziert wird. Wird die Entschädigungsforderung dage- gen nicht betragsmässig spezifiziert, so liegt es im pflichtgemässen Ermes- sen, innerhalb der anwendbaren Bandbreite die dem Einzelfall angemessene Honorarpauschale festzulegen. g. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es konsequent und sachgerecht erscheint, die im AT für das Verwaltungsgerichtsverfahren vor- gesehene Entschädigungsordnung analog auch im verwaltungsinternen Ver- fahren zu berücksichtigen, um eine angemessene Parteientschädigung im Sinn von Art. 24 VRPG festzulegen. Dies bedeutet namentlich, dass zwar der – entweder konkret bezifferte oder mutmasslich erforderliche – Zeitaufwand eines Rechtsvertreters mitzuberücksichtigen ist, dieser aber nach Art. 17 Abs. 2 AT nicht das einzige Kriterium darstellt, um eine angemessene Ent- schädigung festzulegen. Weist ein Rechtsvertreter seinen zeitlichen Aufwand aus, so ist davon auszugehen, dass mit einem Stundensatz von bis zu Fr. 200.00 eine angemessene Deckung der Anwaltskosten möglich ist. OGP, 15.11.2016 3679 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Die Eingrenzung gemäss Art. 74 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) ist zeitlich zu befristen. Bei deren räumlicher Ausdehnung ist der Schutz des Familien- und Privatlebens zu be- achten. Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz grenzte den Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinden T., B. und S. ein und griff dadurch in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV; Müller/Schefer, Grund- rechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 85 f.). Anzumerken ist, dass die- ses Grundrecht allen natürlichen Personen zusteht und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Müller/Schefer, a.a.O., S. 84). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kern- gehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 63