Aus den Erwägungen: 2.4 Für die Bemessung der Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rekursverfahren fehlt ein verbindlicher Tarif. Im VRPG bzw. der dort enthaltenen einschlägigen Bestimmung in Art. 24 ist die mögliche Höhe der Parteientschädigung nicht gesetzlich bestimmt. Bei einer Gesamtbetrachtung der im kantonalen Recht festgelegten Entschädigungsordnung ergeben sich aber 55