mit keinem Wort in Frage gestellt. Nachdem im Verfahren vor dem Obergericht keine Rügepflicht gilt, ist die Verhältnismässigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Art. 86 Abs. 3 des BauG statuiert die Pflicht des Eigentümers zur Erhaltung des Charakters und der schutzwürdigen Substanz des Schutzobjekts; zudem sind diese dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Umbau- oder Umnutzungspläne geltend gemacht, die mit Art. 86 Abs. 3 des BauG nicht vereinbar wären. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer das Gasthaus R. gekauft haben, als es schon unter Schutz stand (Urteil BGer 1C_267/2014, E. 4.6).