aus. Das Bundesgericht hat sich der bereits in früheren Verfahren geäusserten Meinung der EKD, wonach ein Bauwerk nach den praktizierten Grundsätzen der Denkmalpflege grundsätzlich als Ganzes zu betrachten sei, zu dem auch weniger bedeutungsvolle Räume gehören können, angeschlossen (BGE 120 Ia 270 E. 4b). Nach dieser Auffassung entspricht der Schutz einzelner Bauteile ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem den heutigen Auffassungen über den Denkmalschutz nicht mehr. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall von den allgemeinen Grundsätzen der Denkmalpflege abzuweichen.