Dieses öffentliche Interesse geht dem privaten, insbesondere finanziellen Interesse, vor (Urteil BGer 1C_267/2014, E. 4.5). Zu fragen ist, ob sich das öffentliche Interesse auf das ganze Objekt oder nur auf Teile davon bezieht. Das Gasthaus R. ist 1991 als Ganzes unter Schutz gestellt worden. Nach dem Gutachten der EKD lässt sich die historische Bedeutung des Gasthauses nicht auf einzelne Gebäudeteile, etwa den Saal oder Teile davon, beschränken.