Dies ist Ausdruck des öffentlichen Interesses am Objekt. Aus dem Umstand, dass der vorliegende Entscheid auf Fachgutachten und Amtsberichte abgestützt wird, kann nicht gefolgert werden, die Schutzmassnahme läge lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten (Urteil BGer 1C_55/2011, E. 6.3.2). 8. 8.1 Aus der Schutzwürdigkeit des Gasthauses R. folgt grundsätzlich das für eine Eigentumsbeschränkung erforderliche öffentliche Interesse (Art. 36 BV; BGE 120 Ia 270 E. 4a; Urteile BGer 1C_55/2011, E. 6.1 und 1C_543/2009, E. 2.3). Dieses öffentliche Interesse geht dem privaten, insbesondere finanziellen Interesse, vor (Urteil BGer 1C_267/2014, E. 4.5).